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1. DIE LANDESBAUORDNUNG
Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
der Garage von der oder dem
Sachverständigen zu bestätigen.
Die bautechnischen Nachweise müssen für
1. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
auch mit Wohnteil, bis zu zwei
Geschossen über der Geländeoberfläche,
ausgenommen solche mit Anlagen für
Jauche und Flüssigmist und
2. eingeschossige Gebäude mit einer
Grundfläche bis 200 m² nicht von staatlich
anerkannten Sachverständigen nach
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauO
NRW aufgestellt oder geprüft werden.
Für die nachfolgenden Vorhaben müssen die
Unterlagen nicht vorgelegt werden:
1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe
bis zu 5 m und nicht mehr als 1.600 m²
Grundfläche,
2. Garagen und überdachte Stellplätze mit
einer Nutzfläche bis 100 m²,
3. untergeordnete Gebäude
(§ 52 BauO NRW),
4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich
ihrer Überdachungen,
5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,
6. Einfriedungen,
7. Aufschüttungen und Abgrabungen und
8. Werbeanlagen.
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