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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
lichen Vorgaben notwendig werden bzw. Anträge,
bei denen eine Reihe anderer Dienststellen
und Behörden beteiligt werden müssen. Das
können z. B. sein: die Untere Wasserbehörde
bei Abwasserbeseitigung ohne Kanalanschluss,
das Straßenbauamt bei Grundstückszufahrten,
die Untere Landschaftsbehörde
hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes
oder die Denkmalbehörden, wenn es sich
um eine denkmalrechtliche Stellungnahme
handelt. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen,
fasst meine Abt. 63 Bauen und Wohnen
diese mit der eigenen technischen und
öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und
entscheidet über Ihren Bauantrag.
4.11.2 Bauberatung und Bürger-Service
Bauen
Meine Fachabteilungen sind stets bemüht, alle
Bauherren umfassend über die technischen
und rechtlichen Möglichkeiten des Bauens zu
informieren. Wie die geringe Zahl der Streitverfahren
ausweist, zahlt sich eine intensive
Beratung für alle Beteiligten aus. Trotz vieler
Einsparungen im öffentlichen Dienst will der
Kreis Euskirchen auch in Zukunft dem Bürger
eine qualifizierte und gute Bauberatung
anbieten, um dem Bauherrn zu helfen, sein
Wunschhaus im Einklang mit allen Vorschriften
und möglichst ohne Rechtsstreitverfahren
zu verwirklichen.
Zur Steigerung der Bürgernähe und Servicequalität
steht Ihnen daher der „Bürger-Service
Bauen“ des Kreises Euskirchen zur Verfügung.
Auf allgemeine Fragen rund um das
Thema Bauen sowie zum Verfahrensstand
des Baugenehmigungsverfahrens erhalten
Bauherren und Entwurfsverfasser hier persönlich,
telefonisch oder auf elektronischem
Weg, schnellstmöglich verlässliche und kompetente
Auskunft. Gleichzeitig werden über
den Bürger-Service-Bauen die persönlichen
Beratungsgespräche beim zuständigen Bezirkssachbearbeiter
zeitnah koordiniert.
Durch die so vereinbarten Beratungstermine
entfallen unnötige Wartezeiten und der Sachbearbeiter
kann sich gezielt vorbereiten.
Sie erreichen den Bürger-Service Bauen
telefonisch:
Mo., Di., Do., Fr. von 8.30–12.30 Uhr
Mi. von 8.30–15.30 Uhr
Durchwahl: 02251/15-513.
4.11.3 Teilbaugenehmigung
Gemäß § 77 (6) BauO NRW darf vor Zugang
der Baugenehmigung nicht mit den Bauarbeiten
einschließlich des Baugrubenaushubes begon
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