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1. DIE LANDESBAUORDNUNG
kirchen wird angestrebt, dieses Verfahren
innerhalb von 6 Wochen abzuwickeln. Dabei
ist die Beteiligungszeit der anderen Behörden
und Dienststellen hinzuzurechnen.
Ferner wird vorausgesetzt, dass alle erforderlichen
Unterlagen vollständig sind.
1.2 Staatlich anerkannte
Sachverständige
(SaS)
Der Gesetzgeber hat zur Entstaatlichung und
Entlastung der Bauaufsicht die Person des
staatlich anerkannten Sachverständigen eingeführt.
Hierdurch soll auch die Eigenverantwortlichkeit
der am Bau Beteiligten gestärkt
werden. Die staatlich anerkannten Sachverständigen
sind direkt vom Bauherrn zu beauftragen.
Sachverständige gemäß der Sachverständigenverordnung
werden für folgende Fachbereiche
anerkannt:
1. Standsicherheit in den Fachrichtungen
Massivbau, Metallbau und Holzbau
2. baulicher Brandschutz
3. Erd- und Grundbau
4. Schall- und Wärmeschutz
Der statisch-konstruktive Brandschutz ist
dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.
Im einzelnen ist für die unterschiedlichen
Verfahrensarten folgendes vorgesehen:
Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen
staatlich anerkannter Sachverständiger
Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns
sind gemäß § 68 BauO NRW bei der Bauaufsichtsbehörde
zusammen mit den in Bezug
genommenen bautechnischen Nachweisen
einzureichen:
1. Bescheinigungen einer oder eines staatlich
anerkannten Sachverständigen nach
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauO
NRW, dass Nachweise über den Schallschutz
und den Wärmeschutz aufgestellt
oder geprüft wurden,
2. Bescheinigungen eines oder einer staatlich
anerkannten Sachverständigen nach
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauO
NRW über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
und
3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich
anerkannten Sachverständigen nach
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauO
NRW, dass das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht;
dies gilt nicht für Wohngebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 und Sonderbauten
mit Ausnahme von Garagen mit einer
Nutzfläche über 100 m2 bis 1.000 m2 .
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde
schriftliche Erklärungen staatlich anerkannter
Sachverständiger vorzulegen, wonach
sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung
beauftragt wurden. Soll bei der
Errichtung geschlossener Garagen mit einer
Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine
natürliche Lüftung vorgesehen werden, so
muss zuvor von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit
bescheinigt worden sein. Die
Bescheinigung ist auf Grund durchgeführter
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