47
5. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
In § 85 der Bauordnung NRW sind die Tatbestände
aufgezählt, die als Ordnungswidrigkeiten
anzusehen sind. Eine solche liegt
zum Beispiel vor, wenn ohne die erforderliche
Baugenehmigung oder abweichend von dem
genehmigten Antrag bauliche Anlagen errichtet,
verändert, abgebrochen oder genutzt
werden. Die Ordnungswidrigkeiten können
mit einer Geldbuße bis zu 250.000 E geahndet
werden. Mit Zahlung dieser Geldbuße
wird der Bauherr jedoch nicht von den sonstigen
Folgen seines Vergehens freigestellt.
Ist es nicht möglich den Verstoß durch eine
nachträgliche Genehmigung auszuräumen,
so kann die Beseitigung der nicht genehmigten
Bauteile beziehungsweise ihr Abbruch zu
Lasten des Bauherrn angeordnet oder ein
Nutzungsverbot ausgesprochen werden. Wer
darüber hinaus wider besseren Wissens unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Pläne
beziehungsweise Unterlagen vorlegt, um
einen positiven Bescheid zu erwirken, muss
mit einer Zurücknahme der erteilten Genehmigung
rechnen.
© Andreas Morlok / www.pixelio.de
/www.autosattlerei-schumacher.de
/www.geraete-verleih-euskirchen.de
/www.fenster-lingscheidt.de
/www.pixelio.de