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7. BAUEN UND UMWELT
Nutzfläche sowie landwirtschaftliche und gewerbliche
Betriebsgebäude wird am Rande
verwiesen.
Die Anforderungen an Neubauten und Gebäudeänderungen
werden beschrieben und
sind vom Aufsteller eines Wärmeschutznachweises
zum Bauantrag zu berücksichtigen.
Die Nachweise des Wärmeschutzes sind
nach Maßgabe der Verordnung zur Umsetzung
des der Energieeinsparverordnung aufzustellen
oder zu prüfen. Für die Nachrüstung
von Anlagen und Gebäuden sind Vergünstigungen
für selbstgenutzte Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen vorgesehen.
Der Bauherr hat sicherzustellen, das für ein
errichtetes oder maßgeblich geändertes Gebäude
ein Energieausweis ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den Energieausweis der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Bei Verkauf eines Gebäudes
hat der Verkäufer dem potenziellen
Käufer den Energieausweis spätestens auf
dessen Verlangen vorzulegen (entsprechendes
gilt für Vermietung, Verpachtung oder
Leasing). Für Neubauten wird der Energieausweis
auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs aufgestellt. Für bestehende
Gebäude wird der erfasste Energieverbrauch
ggf. berücksichtigt, für die Ermittlung sind bestimmte
Vorgaben zu beachten. Außerdem
sind dem Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen
beizufügen. Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende
Gebäude sind berechtigt die bereits
o. g. staatlich-anerkannten Sachverständigen
für den Wärmeschutz, öffentlich-bestellte
Sachverständige, Architekten, Bauingenieure,
Bauphysiker o. ä. mit entsprechender
Ausbildung sowie bestimmte Personen aus
dem Handwerks- oder Technikbereich. Im
Zweifelsfalle erkundigen Sie sich am Besten
bei der entsprechenden Kammer: Architektenkammer
(www.aknw.de), Ingenieurkammer
(www.ikbaunrw.de), Handwerkskammer
(www.handelskammer.de) oder Industrie-
und Handelskammer (www.dihk.de).
Zweck des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
ist „insbesondere im Interesse des Klimaschutzes,
der Schonung fossiler Resourcen
und der Minderung der Abhängigkeit von
Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung
der Energieversorgung zu ermöglichen
und die Weiterentwicklung von Technologien
zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.“ Bis zum Jahr 2020 soll
so der Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
auf 14 % erhöht werden.
/(www.ikbaunrw.de)
/(www.aknw.de)
/www.brennholz-jansen.de
/(www.handelskammer.de)
/(www.dihk.de)