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Die Benutzung der gemeindlichen Kanalisationsnetze
erfolgt nach den Bestimmungen
der Entwässerungssatzungen der Städte und
Gemeinden. Lage und Tiefe des Kanalanschlusspunktes,
Fragen der Rückstausicherung,
der Drainagewasserableitung und der
Abwasserqualität können bei der örtlich zuständigen
Kommune geklärt werden. Der Kanalanschluss
ist genehmigungspflichtig. Eine
frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen
Stadt-/Gemeindeverwaltung ist daher ratsam.
Grundstückseigene Abwasserbeseitigungsanlagen
Steht eine Kanalisation zur Abwasserbeseitigung
nicht oder noch nicht zur Verfügung,
kann ein Grundstück nur bebaut werden,
wenn eine grundstückseigene Abwasserbeseitigungsanlage
(private Kleinkläranlage) errichtet
und betrieben wird. Folgende Anlagen
der Abwasserbeseitigung kommen – abhängig
von den örtlichen Grundstücksverhältnissen
(z. B. Topographie, Bodenbeschaffenheit)
– in Betracht:
Vollbiologische Kleinkläranlagen (hierunter
fallen auch Pflanzenkläranlagen bzw.
Teichkläranlagen) mit Einleitung in oberirdische
Gewässer bzw. in das Grundwasser
(verschiedene Hersteller bieten hier
verschiedene Anlagentypen an) – keine
Neuzulassung mehr im Innen- und Bebauungsplanbereich.
Geschlossene Abwassersammelgruben
mit regelmäßiger Entleerung durch die
zuständige Stadt bzw. Gemeinde in Ausnahmefällen
(bei Neubauvorhaben ist die
Zustimmung der Stadt- bzw. Gemeinde auf
jeden Fall notwendig)
Die grundstückseigenen Kläranlagen (ausgenommen
Abwassersammelgruben) entsprechen
in der Regel der DIN 4261 bzw. der DIN
12566 Teile 1 und 3 und erfüllen somit die
Ablaufparameter der Abwasserverordnung.
Viele sog. vollbiologische Kleinkläranlagen
besitzen ein Prüfzeichen oder eine Bauartzulassung.
Gleiches gilt auch für Pflanzenkläranlagen.
Sofern keine Prüfzeichen oder
Bauartzulassungen bestehen, müssen für
solche Anlagen Einzelgenehmigungen erteilt
werden, was mit einem erhöhtem Aufwand
und auch erhöhten Gebühren verbunden ist.
7. BAUEN UND UMWELT
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