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1. DIE LANDESBAUORDNUNG
1.1 Das vereinfachte und das
allgemeine Baugenehmigungsverfahren
nach § 67 BauO NRW
Hier ist ein Bauantrag bei der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese
sind für die Gemeinden Blankenheim, Dahlem,
Kall, Hellenthal, Nettersheim, Weilerswist
und die Städte Bad Münstereifel und
Schleiden der Kreis Euskirchen und im übrigen
die selbstständigen Bauaufsichtsbehörden
der Städte Euskirchen, Mechernich und
Zülpich.
Der Bauantrag muss alle notwendigen Bauvorlagen
für seine rechtliche Beurteilung
enthalten. Dazu gehören der Lageplan, die
Flurkarte sowie ggf. eine Darstellung der
Deutschen Grundkarte, die Bauzeichnungen,
die Baubeschreibung und gegebenenfalls die
Betriebsbeschreibung, die bautechnischen
Nachweise, die Berechnung des umbauten
Raumes bzw. die veranschlagten Rohbaukosten
oder die geschätzten Herstellungskosten.
Im einzelnen wird hierzu auf die Bauprüfverordnung
hingewiesen. Danach bedarf es
auch der entsprechenden Berechnungen
über die Einhaltung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes bzw. Inhalte einer Satzung
(z. B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl,
Baumassenzahl etc.) sowie des
rechnerischen Nachweises der Höhe des
Fußbodens des höchst gelegenen Aufenthaltsraumes
über der Geländeoberfläche.
Diese Unterlagen sind von einem bauvorlageberechtigten
Entwurfsverfasser zu fertigen
und zu verantworten.
Die Bauaufsichtsbehörde wird dann kurzfristig
prüfen, ob der Antrag formal vollständig
ist, alle Unterlagen enthält, welche Zustimmungen
bzw. Genehmigungen anderer Behörden
notwendig sind, welche Dienststellen
ansonsten zu beteiligen und welche Sachverständigen
heranzuziehen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde soll nach § 72 Absatz
1 der Bauordnung NRW den Bauantrag
dann (gebührenpflichtig) zurückweisen, wenn
die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche
Mängel aufweisen. Wenn die Unterlagen
nur geringfügig unvollständig sind, wird
das Bauamt des Kreises dem Antragsteller
ein Mängelschreiben zusenden, durch das
die fehlenden Unterlagen nachgefordert werden.
Soweit der Bauantrag erhebliche Mängel
aufweist oder gänzlich unvollständig ist, wird
der Bauantrag zurückgewiesen. Gleiches gilt,
wenn die geforderten Unterlagen nicht binnen
einer angemessenen Frist nachgereicht
werden. Sind die Unterlagen vollständig, wird
die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidungen
bzw. Stellungnahmen der anderen Behörden
und Dienststellen einholen sowie den Bauantrag
in allen technischen, planungs- und bauordnungsrechtlichen
Details entsprechend
den gesetzlichen Forderungen prüfen. Die
Bauaufsichtsbehörde kann, soweit es die
Prüfung erfordert, weitere ergänzende Unterlagen
verlangen.
Bestehen seitens der am Verfahren Beteiligten
keine Bedenken gegen das Bauvorhaben
und sind auch alle sonstigen gesetzlichen
Vorschriften eingehalten, kann die Baugenehmigung
erteilt werden. Vom Kreis Eus-
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