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2. VOM BAUGRUNDSTÜCK ZUM PLANENTWURF
gung mit Strom, Gas und Wasser erteilen die
Versorgungsunternehmen Auskunft.
Notarkosten
Die Notariats- und Grundbuchkosten betragen
zwischen 1,0 % und 1,5 % des Kaufpreises.
Kaufen Sie lediglich ein Grundstück, so werden
die Kosten hiervon berechnet. Kaufen Sie
ein bereits bestehendes Objekt oder schließen
Sie einen Vertrag mit einem Bauträger über die
Immobilie ab, so werden die Gebühren von der
im Vertrag genannten Summe berechnet.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird ebenfalls vom
Kaufpreis berechnet. Es werden 6,5 % der
vereinbarten Summe in Rechnung gestellt. Die
Grunderwerbsteuer wird auch vom Gebäudewert
verlangt, soweit dieser im Kaufvertrag enthalten
ist. Von einer gebrauchten Immobilie im
Wert von 200.000 € werden demnach 13.000 €
Grunderwerbsteuer berechnet. Kaufen Sie ein
Grundstück und bauen in eigener Regie, so
bezahlen Sie lediglich vom Grundstückswert
die verlangten 6,5 % Grunderwerbsteuern.
Sonstige Nebenkosten
Beim Grundstückskauf können weitere Nebenkosten
Ihren Geldbeutel belasten. Ist Ihr
Grundstück noch nicht amtlich vermessen, so
schlagen die Vermessungsgebühren zu Buche.
Haben Sie ein Haus über einen Makler erworben,
fällt die Maklerprovision in Höhe von 3 %
bis 6 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer
an. Für die Bearbeitung Ihres Bauantrages fallen
ebenfalls Gebühren an. Die Höhe der Gebühren
setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen
zusammen. Grundlage ist die Rohbausumme
oder die Bausumme. Erfragen Sie Näheres bei
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
2.8 Vermessungen und
Liegenschaftskataster
Zu dem Baugenehmigungsverfahren werden
Auszüge aus der Liegenschaftskarte
benötigt. Diese sind bei meiner Abteilung 62
Geoinformation, Vermessung und Kataster
der Kreisverwaltung zu erhalten. Bei gegebenenfalls
erforderlichen Grenzvermessungen,
dem Lageplan, Bauabsteckungsvermessungen
und der gesetzlich vorgeschriebenen
abschließenden Gebäudeeinmessung helfen
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
gerne weiter.
Gebäudeeinmessungspflicht
Nachfolgende Informationen sind zu beachten,
um der gesetzlich vorgeschriebenen
Pflicht zur Einmessung des von Ihnen geplanten,
im Bau befindlichen oder fertig gestellten
Gebäudes nachzukommen.
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind
nach dem Vermessungs- und Katastergesetz
Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW)
verpflichtet, das Gebäude auf ihre Kosten
einmessen zu lassen. Beim Kauf eines noch
nicht eingemessenen Gebäudes geht die Einmessungspflicht
auf den neuen Eigentümer
über.
Einmessungspflichtige Gebäude sind Bauwerke
mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder
Nutzungsräumen, die ausreichend beständig
und standfest sind. Ebenfalls unterliegen
Grundrissänderungen eines bestehenden
Gebäudes der Einmessungspflicht.
Gebäude oder Anbauten von geringer Grundfläche
(kleiner als 10 qm) oder geringer Bedeutung
(z. B. Carports, Behelfsbauten, Balkone,
Außentreppen) unterliegen dagegen
nicht der Einmessungspflicht.
Die Gebäudeeinmessung kann durch
eine(n) Öffentlich bestellte(n) Vermessungs-
ingenieur(in) (ÖbVI) durchgeführt werden.
Dort können Sie die Gebäudeeinmessung
nach Fertigstellung der Baumaßnahme beauftragen.
Niederlassungsorte von in NRW
zugelassenen ÖbVI können unter www.timonline.
nrw.de/oebvi eingesehen werden.
Die Gebühr bemisst sich laut der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen
und die amtliche Grundstückswertermittlung
(VermWertGebO NRW vom 5.7.2010, SGV.
NRW 7134) nach den Herstellungskosten der
Gebäude.
Weitere Informationen über Vermessungen
und Liegenschaftskataster finden Sie auch
unter www.kreis-euskirchen.de/service/geoinformation_
und_kataster
/oebvi