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7. BAUEN UND UMWELT
7.1 Bauabfälle
Ob Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch:
bei allen Baumaßnahmen fallen Abfälle
in erheblichen Mengen an. Diese unterliegen
verschiedenen abfallrechtlichen Bestimmungen,
die bei der Entsorgung beachtet werden
müssen.
Wichtig ist die Trennung der verschiedenen
Abfallfraktionen. Ziel der Trennung ist,
einen möglichst großen Anteil der Abfälle
zu verwerten. Da die Verwertung in der Regel
kostengünstiger ist als die Beseitigung,
sind durch konsequente Trennung oft Kostenminimierungen
zu erzielen. Folgende
Fraktionen sollten getrennt erfasst werden:
Holz
Metall
sauberer Bauschutt
(Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik)
Glas
Verpackungen
schadstoffhaltige (gefährliche) Abfälle
(„Sonderabfälle“)
Abfälle, die keiner dieser Fraktionen zugeordnet
werden können, werden in der Regel als
Baumischabfälle erfasst. Schadstoffhaltige Abfälle
sollten nicht in diese Mischfraktion gelangen.
Es kann sich auch lohnen, weitere Fraktionen,
z. B. Papier und Pappe oder Styropor,
gesondert zu sammeln. Um eine Trennung der
genannten Fraktionen zu ermöglichen, können
kontrollierte Baumaßnahmen erforderlich sein.
Häufig wird ein geplanter, schrittweiser Rückbau
notwendig. Daher ist es sinnvoll, abfallwirtschaftliche
Überlegungen frühzeitig in die
Planung mit einzubeziehen.
Wichtiger Hinweis: Das Verbrennen von
Abfällen auf der Baustelle ist grundsätzlich
verboten und wird mit einem Bußgeld
geahndet!
Bei Abbrüchen muss darauf geachtet werden,
dass vor Beginn der Arbeiten keine anderen
Abfälle (z. B. Hausmüll, Sperrmüll) mehr im
Gebäude sind. Zu achten ist hierbei z. B. auch
auf die Beleuchtung – Leuchtstoffröhren sind
so auszubauen, dass sie nicht zerbrechen und
als Sonderabfall zu entsorgen. So kann sichergestellt
werden, dass die in ihnen enthaltenen
Quecksilber-Dämpfe nicht in die Umwelt gelangen.
(Das im Innern der Leuchtstofflampe
enthaltene Quecksilber ist in elementarer
Form an die Leuchtstoffschicht adorbiert. In
neueren Leuchtstofflampen liegt es als Amalgam
vor.). Für alle anfallenden Abfälle gilt der
Vorrang der schadlosen Verwertung vor deren
Beseitigung. Abfälle, die nicht verwertet werden
können sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
Abfälle zur Beseitigung sind entsprechend
der Abfallsatzung des Kreises dem Kreis Euskirchen
zu überlassen. Eine Beseitigung in
anderen Anlagen ist nur gestattet, wenn die
Annahme durch den Kreis nicht möglich ist.
Ein häufiger Abfall bei Bau- und Abbruchvorhaben
ist asbesthaltiges Material, meist in Form
von Eternitplatten. Asbesthaltige Abfälle sind
als gefährliche Abfälle über dafür zugelassene
Anlagen zu entsorgen. Beim Umgang mit
Asbest
sind verschiedene Sicherheitsregeln
zu beachten. Da die Gefahr beim Umgang mit
Asbest
auf sehr feine Fasern zurückzuführen
ist, sollten asbesthaltige Abfälle feucht gehalten
werden. So wird verhindert, dass die Abfälle
stauben und sich die Fasern in der Luft
verteilen. Für den Umgang mit asbesthaltigen
Stoffen sollte eine Fachfirma beauftragt werden.
Achtung: Die Wiederverwendung von asbesthaltigen
Materialien sowie das Inverkehrbringen
zum Zweck der erneuten Verwendung
sind durch chemikalienrechtliche Bestimmungen
verboten! Ein Verstoß gegen das
Verbot kann strafrechtlich verfolgt werden.
Für private Bauherren ist es in der Regel einfacher,
wenn die Abfallentsorgung durch den Bauunternehmer
organisiert wird. Vergessen Sie
jedoch nicht, dass Sie als Bauherr trotzdem für
die korrekte Entsorgung verantwortlich sind. Insbesondere
wenn viele Firmen auf der Baustelle
arbeiten, kann es sinnvoll sein, alle Beteiligten
© MG / www.pixelio.de vertraglich zur Abfallsortierung zu verpflichten.
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