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7. BAUEN UND UMWELT
Abteilung 53 Gesundheit (Telefon: 02251/
15-472) und der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Euskirchen (Telefon: 02251/15-237)
in Kontakt zu treten.
II. Bauen in Wasserschutzgebieten
Die Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen
(z. B. Trinkwassertalsperren
und Brunnenanlagen) sind häufig
durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete
per Verordnung geschützt. Diese
Wasserschutzgebietsverordnungen teilen
die Einzugsgebiete in verschiedene Schutzzonen,
für die besondere Einschränkungen
festgelegt werden. In diesen Schutzgebieten
ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder
nur unter besonderen Bedingungen zulässig.
Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollten
Sie sich rechtzeitig bei meiner Unteren
Wasserbehörde informieren.
III. Bauen an Gewässern
Bei Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern
ist zu beachten, dass zum Gewässerufer ein
von der Größe des Gewässers abhängiger
Schutzabstand einzuhalten ist. Der Gesetzgeber
geht grundsätzlich davon aus, dass an
jedem Gewässer ein Abstand von mindestens
mindestens 3 m / 5 m ab Böschungsoberkante
von baulichen Anlagen frei gehalten werden
muss. Bauliche Anlagen nach Wasserrecht
sind nicht nur Hoch- und Tiefbaumaßnahmen,
sondern auch Zaunanlagen, Bepflanzungen
etc., da auch diese Einfluss auf den Wasserabfluss
haben können. Jeder Wasserlauf kann
Gefahren mit sich bringen, Hochwassergefahren,
die bei anhaltenden, starken Niederschlägen
und bei Schneeschmelzen entstehen können.
Weiterhin ist zu beachten, dass Gewässer
als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu
berücksichtigen sind, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch
dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede
vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
Für größere Gewässer hat das Land Nordrhein
Westfalen Überschwemmungsgebiete
festgesetzt, in deren Grenzen grundsätzlich
Änderungen der Erdoberfläche oder bauliche
Anlagen (auch Bepflanzungen oder Zaunanlagen)
nicht zulässig sind bzw. nur unter
bestimmten Bedingungen zugelassen werden
können. In der Regel ist für in Anspruch
genommenen Überschwemmungsraum Ausgleich
zu schaffen. Neben den Belangen des
Hochwasserschutzes sind stets auch ökologische
Belange von Ihnen zu berücksichtigen.
Der Einbau von Recycling-Baustoffen
In Nordrhein-Westfalen fallen aufgrund der
hohen Siedlungsdichte und der besonderen
Industriestruktur große Mengen an aufbereiteten
Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen)
und industriellen Nebenprodukten an, die im
Erd- und Straßenbau wirtschaftlich sinnvoll
wieder verwertet werden können. Bei den
Recycling-Baustoffen, auch Sekundärrohstoffe
genannt, wird, bezogen auf ihre Zusammensetzung
und Inhaltsstoffe, nach ihren
wasserwirtschaftlichen Merkmalen zwischen
einer besseren Qualität (RCL I-Material) und
einer schlechteren Qualität (RCL II-Material)
unterschieden. So ist bei der Verwendung
des qualitativ schlechteren RCL II-Materials
eine wasserundurchlässige Abdeckung erforderlich;
wird RCL I-Material eingebaut, ist
dies nicht notwendig, allenfalls ein Schutzabdeckung,
um dieses Material nicht zu verschleppen
(z. B. bei Fahrbahnflächen).
RCL-Material enthält mineralische (wasserlösliche)
Stoffe, die in Grund- und Oberflächengewässer
sowie in den Boden eindringen
und dadurch beim Einbau deren
Beschaffenheit negativ beeinträchtigen können.
Geringere Einbaumengen, wie z. B.
kleinere Bauschuttmengen für Wegausbesserungen
oder Geländeauffüllungen, stellen
bei günstigen Standortbedingungen und
Materialzusammensetzungen
in der Regel
kein erhebliches Gefährdungspotential dar.
Um eine Verunreinigung von Wasser und