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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
nen werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen
ist es auf schriftlichen Antrag möglich,
für Teile des Bauvorhabens eine Vorausgenehmigung
als sogenannte „Teilbaugenehmigung“
gem. § 78 BauO NRW zu erhalten. Dies setzt
voraus, dass dem Bauamt ein kompletter Bauantrag
vorliegt, der den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht und die Teilbaumaßnahme
statisch nachgewiesen ist. Damit können
Bauarbeiten z. B. für die Baugrube und für
einzelne Bauteile (z. B. Fundamente) schriftlich
gestattet werden. Die Teilbaugenehmigung berechtigt
aber nur zur Ausführung der Arbeiten
in den schriftlich festgelegten Teilbereichen.
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Eine Ausfertigung der eingereichten Bauvorlagen
wird mit einem Genehmigungsvermerk
der Bauaufsichtsbehörde beigefügt. Die Baugenehmigung
ist dem Bauherrn bekannt zu
geben, indem sie ihm zugestellt oder gegen
Empfangsbestätigung ausgehändigt wird. Jedem
Bescheid können Nebenbestimmungen,
Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise
beigefügt werden, die von dem Bauherrn
beachtet werden müssen.
4.11.4 Gültigkeitsdauer der
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Zustellung mit der Ausführung
des Bauvorhabens begonnen oder die
Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen
wurde. Auf schriftlichen Antrag kann
die Frist jedoch jeweils bis zu einem Jahr
verlängert
werden. Hierfür fallen erneut Gebühren
an; die Verlängerung einer einmal erloschenen
Genehmigung ist nicht möglich. In
diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt
werden.
4.11.5 Baugenehmigungsgebühren
Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen
Prüfungen, Abnahmen usw. werden
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
für das Land NRW erhoben. Sie
richten sich nach der Höhe der Rohbausumme,
die nach Richtwerten (landesdurchschnittliche
Rohbaukosten) unabhängig von den Angaben
des Bauherrn errechnet wird, in einigen Sonderfällen
auch nach den Herstellungskosten.
Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung oder
Zurücknahme eines Bauantrages.
4.11.6 Baulasten/Baulastenverzeichnis
Grundstücke sind oft ungünstig geschnitten,
zu klein oder ohne Zufahrtsmöglichkeit.
Hier hat der Bauwillige Schwierigkeiten, sein
Wunschhaus entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften auf dem Grundstück unterzubringen.
Dennoch gibt es in vielen Fällen die
Möglichkeit, zum Ziel zu kommen. Zum Beispiel
machen oft die auf den Grundstücken
nicht unterzubringenden Abstandsflächen
eines Gebäudes Schwierigkeiten. Sofern auf
dem Nachbargrundstück Freifläche vorhanden
und der Nachbar bereit ist, auf seinem
Grundstück die fehlende Abstandsfläche zu
übernehmen, kann nach Möglichkeit eine
Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen
werden. Auf diese Weise ist es möglich,
eine Baugenehmigung dennoch zu erlangen.
Bei Problemen mit der Erschließung
von Grundstücken sollten Sie sich individuell
bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beraten
lassen. Bei Erwerb eines Grundstückes
ist es ratsam, das bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
(Genehmigungsbehörde)
geführte Baulastenverzeichnis einzusehen.