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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
1. Nachweis der Bauvorlageberechtigung
der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers
2. ggf. begründeter Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag
3. weitere technische Angaben bei besonderen
Gebäuden (Sonderbauten)
4. Spätestens bis zum Baubeginn sind gem.
§ 68 BauO NRW folgende Nachweise
vorzulegen:
zur Standsicherheit
zum Wärmeschutz
zum Schallschutz
zum Brandschutz
Bei großen Sonderbauten ist ein Brandschutzkonzept
und die geprüfte Statik mit den
Bauvorlagen einzureichen.
4.8.5 Entwässerung
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn
gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung
die Abwasseranlagen benutzbar sind
und die Abwasserbeseitigung entsprechend
den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet
ist. Die gemeindlichen Satzungen legen
hier genauere Einzelheiten fest. Es ist
daher dringend zu empfehlen, sich vor Bauantragstellung
mit dem jeweiligen Tiefbauamt
der Stadt/Gemeinde oder mit meiner Abt.
60.2 Untere Wasserbehörde in Verbindung
zu setzen und nachzufragen, welche Art der
Entwässerung für das beantragte Grundstück
möglich bzw. zulässig ist.
Bei Anschluss an eine Sammelkanalisation
klären sich die Fragen relativ unkompliziert.
In diesen Fällen ist die Entwässerung in den
Bauantragsunterlagen im Lageplan und in den
Bauzeichnungen darzustellen. Ist die Abwasserbeseitigung
nicht durch Kanalanschluss
möglich und soll zum Beispiel eine Kleinkläranlage
mit Versickerung der Abwässer in den
Untergrund hergestellt werden, ist hierzu eine
gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der
Abt. 60.2 Untere Wasserbehörde des Kreises
Euskirchen zu beantragen. Solange diese Erlaubnis
nicht vorliegt, kann die Bauaufsichtsbehörde
auch keine Baugenehmigung erteilen.
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