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7. BAUEN UND UMWELT
Die mit der Abwassereinleitung verbundene
Gewässernutzung (auch Grundwasser) ist
erlaubnispflichtig. Die Genehmigung und die
Erlaubnis können bei meiner Abteilung 60.2
Untere Wasserbehörde beantragt werden. In
Wasserschutzgebieten sind insbesondere die
unterschiedlichen Forderungen in den Wasserschutzgebietsverordnungen
zu beachten.
Die Anträge sind über die Gemeinden der
Wasserbehörde vorzulegen. Eine frühzeitige
Abstimmung mit der Behörde hat sich auch
hier stets bewährt.
Niederschlagswasserbeseitigung auf dem
eigenen Grundstück
Gemäß nordrhein-westfälischem Landeswassergesetzes
ist gesetzlich vorgeschrieben,
dass Niederschlagswässer von Grundstücken,
die nach dem 1.1.1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation (Schmutz- oder Mischwassersystem)
angeschlossen werden, vor Ort zu
versickern, zu verrieseln oder ortnah in ein
Gewässer einzuleiten sind. Die Versickerung
in den Untergrund und die Ableitung in ein
Gewässer sind aus der Sicht des Gesetzgebers
gleichwertig. Vom Gesetzgeber sind die
Städte und Gemeinden jedoch mit entsprechenden
Ausnahmeregelungen ausgestattet
worden. Es ist daher angebracht, die Frage
der eigenständigen Niederschlagswasserbeseitigung
vorab mit der hierfür zuständigen
Stadt bzw. Gemeinde zu erörtern und erst bei
entsprechender Zustimmung einen Erlaubnisantrag
bei der Unteren Wasserbehörde (Kreis
Euskirchen) zu stellen. Sofern die zuständige
Stadt bzw. Gemeinde ihre Zustimmung nicht
erteilt, wäre ein entsprechender Erlaubnisantrag
negativ zu bescheiden, was letztendlich
immer mit nicht notwendigen Kosten verbunden
ist (Erstellung Erlaubnisantrag und
Bearbeitungsgebühr). Stimmt die Gemeinde
einer gesonderten Niederschlagswasserbeseitigung
zu, kommen für den Bereich von
Wohngrundstücken folgende dezentrale
(grundstücksbezogene) Anlagen in Frage:
Flächenversickerung über „belebte Bodenzonen“
(die Flächenversickerung ist auch
für ungesammeltes Niederschlags¬wasser
eine geeignete Beseitigungsform, wenn
die Gemeinwohlverträglichkeit vom Grundstückseigentümer
gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird)
Muldenversickerung oder Mulden-Rigolenversickerung
über „belebte Bodenzone“
Rigolenversickerung
Versickerungsbecken mit „belebter
Bodenzone“
Schachtversickerung
Einleitung in einen Bachlauf
Die Reihenfolge der Versickerungsarten von
oben nach unten betreffend Einleitung in Richtung
Grundwasser ist zwar eine ökologische
Rangfolge, jedoch nicht zwingend. Die mit
Mikroorganismen „belebte“ Bodenzone besitzt
ein gutes Reinigungs- und Rückhaltevermögen,
so dass die im Regenwasser in teils
geringer Menge enthaltenen Schmutzstoffe
zurückgehalten und biologisch abgebaut werden
können. Um eine Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts soweit wie möglich zu beschränken,
wird die Untere Wasserbehörde
dort, wo es aus topographischen, geologischen
Gegebenheiten oder aus Platzgründen
möglich ist, eine Schachtversickerung keinesfalls
favorisieren.
Aus ökologischen Erwägungen sollte der
Sickerschacht nur dann vorgesehen werden,
wenn keine Alternative möglich ist. Die
„ungezielte Einleitung“ von Regenwasser
über die „belebte Bodenzone“ (die o. g. Flächenversickerung
ohne bauliche Anlagen
der Versickerung wie z. B. Aushebung einer
Geländemulde) in den Untergrund stellt keine
Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen
Sinne dar, da es an einer gezielten Einleitung
fehlt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis
ist folglich für die Flächenversickerung nicht
erforderlich, jedoch sollte der Grundstückseigentümer
gegenüber der zuständigen Behörde
nachweisen, dass diese Beseitigung
der Niederschlagswasserbeseitigung gemeinwohlverträglich
ist, folglich Dritte auch
nicht beeinträchtigen. In den anderen Fällen
ist rechtzeitig ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag
bei meiner Abteilung 60.2 Untere
Wasserbehörde zu stellen (nach vorheriger
Abstimmung mit der zuständigen Kommune).
Bei den erlaubnispflichtigen Regenwasserversickerungsanlagen
muss der Nachweis
über die Eignung des Untergrundes Bestandteil
des wasserrechtlichen Erlaubnisantrages
sein (geohydrologisches Gutachten). Bei allen
Maßnahmen der Niederschlagswasser