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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
lungnahme beigefügt. Mit der Veröffentlichung
des genehmigten Bebauungsplanes wird
dieser rechtswirksam und kann jederzeit eingesehen
werden. Einen Rechtsanspruch auf
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
eines Bebauungsplanes gibt es nicht.
4.6.3 Umlegung
Zweck der Umlegung ist eine Neuordnung der
Grundstücke, so dass für die beabsichtigte
Nutzung nach Lage, Form und Größe geeignete
Grundstückszuschnitte entstehen. Ist ein
Bebauungsplan rechtskräftig geworden, wird
zur Neuordnung des Areals häufig eine Baulandumlegung
erforderlich. Nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes werden die
öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen
und das Gebiet in bebauungsfähige
Grundstücke eingeteilt. Parallel hierzu wird oft
bereits mit dem Verlegen der Versorgungsleitungen
und mit dem Straßenausbau
begonnen, damit möglichst
bald die vorgesehene Bebauung
verwirklicht werden kann.
Zuständig für diese Umlegung
im Kreisgebiet sind die Umlegungsausschüsse
in den Städten
und Gemeinden. Dort werden
Ihnen gerne entsprechende
Auskünfte erteilt.
4.7 Bauordnungsrecht
Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – BauO
NRW – umfasst das gesamte
Bauordnungsrecht. Dieses regelt
die Ausführung des Bauvorhabens
auf dem Grundstück
und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen
und Baugrundstücke.
Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver
und baugestalterischer Art für
Bauwerke und Baustoffe. Außerdem bildet es
die Grundlage für das Genehmigungsverfahren
und die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung notwendigen Anforderungen.
4.8 Bauantrag
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, bedarf
es zuvor eines Bauantrages, den der
beauftragte Entwurfsverfasser so vollständig
vorzubereiten hat, dass er auch genehmigungsfähig
ist. Die Kenntnis der hierzu erforderlichen
bautechnischen und gesetzlichen
Voraussetzungen gehört zu den vertraglichen
Leistungen des Architekten. Ein vollständiger
Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen
ist die Bedingung für eine zügige Bearbeitung
und Genehmigung. Für den Umfang der Bauantragsunterlagen
gilt die Bauprüfverordnung
(BauPrüfVO).
Vorlageberechtigt für einen Bauantrag sind
alle Entwurfsverfasser/innen gemäß § 70
BauO NRW, das sind Architekten und manche
Bauingenieure. Der Bauantrag ist bei
meiner Abteilung 63 Bauen und Wohnen bzw.
den Städten Euskirchen und Mechernich ein
/www.sv-manheller.de
/www.blaeser-architekten.eu