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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
der Antrag genehmigt werden. Sollte das Ergebnis
ein Verstoß gegen das Baurecht sein,
ist ein weiterer Kontakt mit dem Antragsteller
notwendig. Ein weiterer Zeitverlust von zwei bis
vier Wochen entsteht. Die dargestellten Verfahrensabläufe
zeigen Ihnen, welchen Einfluss ein
vollständiger Antrag auf den Zeitbedarf nimmt.
Um Ihnen die Abwicklung der Verfahren zu erleichtern,
haben wir eine Checkliste entwickelt.
Dieses Formblatt dient gleichzeitig als Leitfaden,
da zum Schluss auf die einzureichenden
Unterlagen hingewiesen wird.
Wir möchten Ihnen die Benutzung der Checkliste
nahelegen, da dort alle zur Bearbeitung
notwendigen Angaben angesprochen sind. Bei
Verwendung eigener Formulare besteht leicht
die Gefahr, dass Angaben fehlen und damit
wieder Nachfragen auslösen. Leider wird als
Hauptfehlerquelle immer wieder ein fehlender
Lageplan/Auszug aus der Liegenschaftskarte
ausgemacht.
Auch fehlende Zuwegungen und einzutragende
Baulasten führen zu Verzögerungen Wir bieten
Ihnen generell gern eine Beratung im Vorfeld
in unserem Bürger-Service-Bauen an. Ein Vorgespräch
mit dem zuständigen Sachbearbeiter
räumt mögliche Unklarheiten aus und zeigt ggf.
Alternativen auf. Da kurze Genehmigungszeiten
und Kosteneinsparungen auch in Ihrem
Interesse liegen dürften, sind wir sicher, dass
eine effektivere Zusammenarbeit zwischen den
Beteiligten für unsere Kunden nur von Vorteil
sein kann.
Der Bauantrag wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
zunächst auf Vollständigkeit
der Unterlagen und Übereinstimmung mit den
planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft.
Sollte der Bauantrag nicht vollständig sein (was
leider häufig der Fall ist), kann bis zur Vervollständigung
der Unterlagen keine abschließende
Bearbeitung erfolgen.
Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten,
hat das Bauamt der Kreisverwaltung
eine Vorprüfstelle im „Bürger-Service-Bauen“
eingerichtet, welche die grundsätzliche Vollständigkeit
eines Bauantrages prüft. Erst
wenn die Unterlagen vollständig sind, kann
der Bauantrag von dem zuständigen Gebietssachbearbeiter
technisch und baurechtlich
bearbeitet werden. Nach der Eingangsbestätigung
erhält der Bauherr ggf. eine Liste
der noch nachzureichenden Unterlagen.
Unvollständige Anträge und solche mit wesentlichen
Mängeln sollen nach § 72 (1) der
Bauordnung gebührenpflichtig zurückgewiesen
werden. Die nach Ziffer 2.5.2.1 der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung zu
erhebende Verwaltungsgebühr beträgt hierfür
mindestens 50 E.
Sofern Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, die
Erschließung gesichert ist und Ihr Bauvorhaben
auch sonst keine besonderen Probleme
aufwirft, können Sie mit einer kurzfristigen Bearbeitungszeit
rechnen. Mehr Bearbeitungszeit
benötigen Bauanträge, bei denen Ausnahme-
und Befreiungsentscheidungen von gesetz
/www.broelingen-bedachungen.de
/www.mb-baukunst.de