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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
nungsrechtlichen Belange sowie Gebäudeabstände
und -höhen.
Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines
Vorbescheides (Antragsvordruck) sind mindestens
die folgenden Unterlagen beizufügen:
Lageplan im Maßstab 1:250 oder 1:500 mit
maßstäblichem Eintrag Ihres Vorhabens,
Nutzungsbeschreibung/-art für den Baukörper
und
Ansichtskizzen im Maßstab 1:100.
Diese Unterlagen sind dreifach bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. Die Verwaltungsgebühren
für einen formellen Vorbescheid
werden nur teilweise auf die spätere
Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Der
positive Vorbescheid hat zwei Jahre Gültigkeit/
Bindungswirkung.
4.6 Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht stellt ein wichtiges
städtebauliches Steuerungsinstrument für
die Städte und Gemeinden dar, mit dem die
zukünftige Bebauungsentwicklung verbindlich
festgelegt werden kann. Wann und wie
dieses Planungsrecht einzusetzen ist, liegt
ausschließlich in der Hand der Städte und
Gemeinden, deren Planungshoheit durch das
Grundgesetz garantiert ist.
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
Erstens die vorbereitende Bauleitplanung, die
im Flächennutzungsplan dargestellt wird, und
zweitens die verbindliche Bauleitplanung, die
in den Bebauungsplänen festgesetzt wird.
Der Stadt- beziehungsweise Gemeinderat ist
zuständig für die Verabschiedung der beiden
Satzungsarten. Einen individuellen Rechtsanspruch
auf Bauleitplanung gibt es indes
nicht.
4.6.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte
Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren
Flächenbedarf für die einzelnen
Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel
Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft
und Gemeinbedarf.
Ob die hierzu dargestellten Flächen tatsächlich
auch für den vorgesehenen Bedarf genutzt
werden, wird mit diesem Plan noch nicht
bestimmt, sondern erst in einem Bebauungsplanverfahren,
wenn der konkrete Bedarf vorliegt,
festgelegt.
4.6.2 Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält genaue Festsetzungen
über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die Größe sowie die Gestaltung
der Bauwerke. Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beschließt der Stadt- bzw.
Gemeinderat, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
ist.
Das Baugesetzbuch sieht eine Beteiligung der
Bürger bei dieser öffentlich relevanten Planung
in zwei Verfahrensschritten vor (öffentliche
Auslegung mit Anhörung sowie förmliches
Offenlegungsverfahren). Die Mitwirkung der
Bürger soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu
dem wesentliche Planänderungen noch möglich
sind. Zu diesem Bebauungsplanverfahren
gehört auch die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (zum
Beispiel Ver- und Entsorgung, Straßenverkehr,
Naturschutz usw.). Bei Bebauungsplänen
zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs
haben die Träger ihre Stellungnahme in
der verkürzten Frist von einem Monat abzugeben.
Der Gemeinderat prüft die fristgerecht
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
der Bürger und der beteiligten Behörden.
Nach dem Beteiligungsverfahren wird der Bebauungsplan
als Satzung beschlossen. Die
nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen
werden mit einer begründenden Stel-