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10. BAUEN UND DENKMALSCHUTZ
10.2 Erlaubnispflicht
Bauliche Veränderungen an Baudenkmälern
greifen fast zwangsläufig in die Substanz
ein, vor allem dann, wenn Gebäude mit
zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden
sollen. Einschneidende Umbaumaßnahmen
erfordern viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung.
Hier müssen schon im Planungsstadium
Architekt und Denkmalpfleger zur
Beratung hinzugezogen werden. Sind Bauteile,
wie zum Beispiel Fenster auszuwechseln,
müssen sie auf Erhaltungswürdigkeit
geprüft und aufgrund des Befundes repariert
oder ersetzt werden. Da Maßnahmen
an einem Denkmal nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes
NW erlaubnispflichtig sind,
ganz gleich, ob diese in, an oder in naher
Umgebung eines Baudenkmals stattfinden,
ist eine vorherige Beratung unabdingbar. In
allen Fragen des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege gibt die jeweils zuständige
Untere Denkmalbehörde, mit fachlicher Beratung
des LVR – Amt für Baudenkmalpflege
Rheinland, spezifische Beratung über die
Verfahrensweise und den richtigen Umgang
mit der Bausubstanz (bis zum Ausführungsdetail).
10.3 Denkmalförderung
Nachdem ein Gebäude unter Denkmalschutz
gestellt ist, übernimmt die Eigentümerin/der
Eigentümer die Pflicht, ihr/sein Gebäude nach
denkmalrechtliche Gesichtspunkten zu erhalten.
Das führt in vielen Fällen zu Mehrkosten,
die aus denkmalpflegerischen Auflagen resultieren.
Diese Mehrkosten sind zuschussfähig
und können steuerlich geltend gemacht
werden. Um Zuschüsse und auch steuerliche
Vergünstigungen zu erlangen, ist die denkmalpflegerische
Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes
NW die Voraussetzung.
Bescheinigungen werden von der Unteren
Denkmalbehörde ausgestellt. Bedingung ist
jedoch, dass mit den Arbeiten nicht vor der
schriftlichen Erlaubnis begonnen wurde. In
Frage kommen folgende Möglichkeiten:
Josef Klinkhammer
K Ü C H E N U N D D E S I G N G M B H
i
/www.kuechen-klinkhammer.de