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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
Dem für die wasserrechtliche Erlaubnis erforderlichen
Antrag (Entwässerungsantrag) sind
folgende Unterlagen beizufügen:
Übersichtsplan 1:25.000/5.000
Lageplan im Maßstab 1:250/500 mit allen
zur Beurteilung wichtigen Eintragungen
Grundrisse der einzelnen Gebäude vom
Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss mit
Darstellung der Entwässerungsgegenstände
und -leitungen
Darstellung der Abwasseranlagen,
hydrologisches
Gutachten
Erläuterungsbericht
Berechnung der bebauten und zu
entwässernden
sonstigen Flächen, sowie
der Abwassermengen
erforderliche Baulasterklärungen bei Inanspruchnahme
fremder Grundstücksteile.
Bei meiner Abt. 60.2 Untere Wasserbehörde,
im Internet sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen
sind Antragsvordrucke
mit näheren Angaben zum Antragsinhalt und
-umfang erhältlich.
4.8.6 Statik
Für die Nachweise der Standsicherheit (Statik)
sind eine Darstellung des gesamten
statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen
und -berechnungen
vorzulegen. Die statische Berechnung darf
nur von einem Fachingenieur erstellt werden,
der durch seine Unterschrift auch die Haftung
für die Sicherheit der gewählten Konstruktion
übernimmt.
4.9 Einfaches Genehmigungsverfahren
§ 67 BauO NRW
Bei der Errichtung und Änderung von baulichen
Anlagen sowie anderen Anlagen und
Einrichtungen, die keine großen Sonderbauten
sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des
Baugesetzbuches,
2. den §§ 4, 6, 8 Absatz 2, §§ 9, 10, 48
Absatz 2, 5 und 6 und den §§ 50 und 54
BauO NRW, bei Sonderbauten auch mit
den Brandschutzvorschriften,
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 88
BauO NRW und
4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
deren Einhaltung nicht in einem anderen
Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
Zulassungsverfahren geprüft wird.
Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes
werden nicht geprüft. Das einfache
Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt,
wenn durch eine Nutzungsänderung
eine
bauliche Anlage entsteht, die kein großer
Sonderbau ist.
4.10 Nachbarrechte
Die BauO NRW sieht nicht generell die Beteiligung
der Angrenzer am Baugenehmigungsverfahren
vor. Das kommt ausnahmsweise
in Betracht, wenn die Bebauung nur mit der
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