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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
4.11.7 Bauausführung
und Bauüberwachung
Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernimmt
der Bauherr verschiedene Verpflichtungen.
Der Beginn des Bauvorhabens, die Fertigstellung
des Rohbaues und die abschließende
Gesamtfertigstellung müssen der Baugenehmigungsbehörde
mindestens eine Woche vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Das Bauvorhaben
unterliegt der behördlichen Bauüberwachung.
Der Grundsatz, dass der Bauherr und neben
ihm im Rahmen seines Wirkungskreises der
Entwurfsverfasser, der Fachplaner, der Bauunternehmer
und der Fachunternehmer für die
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
verantwortlich sind, ist im vierten Teil (§§
55–59) der BauO NRW ausdrücklich enthalten.
Diese Vorschriften legen die Verantwortlichkeit
der am Bau beteiligten Personen gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde fest. Die gesetzliche
Klarstellung ist erforderlich, damit einwandfrei
feststeht, an welche der am Bau beteiligten
Personen die Bauaufsichtsbehörde Verfügungen
richten kann. Darüber hinaus wird so klargestellt,
welche verantwortlichen Personen bei
einem Bauvorhaben aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung bestellt werden
müssen. Die Baugenehmigung muss von Beginn
der Arbeiten an auf der Baustelle vorhanden
sein.
Das der Genehmigung beigefügte Baustellenschild
ist mit den Namen und Anschriften des
Entwurfsverfassers, des Unternehmers für den
Rohbau und des Bauleiters zu versehen und
an gut sichtbarer Stelle des Baugrundstückes
anzubringen.
Sofern eine öffentliche Straßenfläche für die
Durchführung der Baumaßnahme vorübergehend
in Anspruch genommen oder eine Absperrung
errichtet werden soll, muss hierfür eine
Sondererlaubnis beim jeweils zuständigen
Ordnungsamt bei den Städten und Gemeinden
eingeholt werden.
Der Bauherr muss vor Baubeginn die Namen
des Bauleiters und des Fachbauleiters sowie
während der Bauausführung einen Wechsel
dieser Personen der Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
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