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9. ARTENSCHUTZ BEI ABRISS UND SANIERUNG
VON GEBÄUDEN
Die Aufgabe des Artenschutzes ist die Erhaltung,
der Schutz und die Pflege der wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten in ihrer
natürlichen
Vielfalt.
Wenn Sie den Abriss oder die Sanierung eines
Gebäudes planen, sollten Sie folgende Schritte
beachten, um nicht in Konflikt mit dem Artenschutzrecht
zu kommen. Dies betrifft auch Gebäude
im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.
Das heißt, auch wenn Sie nicht zur Anzeige
verpflichtet sind, müssen Sie trotzdem die artenschutzrechtlichen
Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) beachten.
Klären Sie frühzeitig im Rahmen der Planung
bzw. der Vorbereitung der Baumaßnahme, ob
Gebäudeteile, die vom Abriss oder Umbau betroffen
sind, Lebensstätten besonders oder
streng geschützter Tierarten und/oder Lebensstätten
europäischer Vogelarten sind. Der begründete
Verdacht eines Vorkommens relevanter
Arten besteht bei länger unbewohnten oder
ungenutzten Gebäuden, insbesondere, wenn
Einfluglöcher durch zerstörte Bauteile, Fenster
oder Türen oder defekte Dächer vorhanden sind.
Damit es im Verfahren nicht zu Verzögerungen
kommt, sollten Sie bei einem solchen
Verdacht frühzeitig – bereits während der
Planungsphase – die Bausubstanz von einer
fachlich qualifizierten Person hinsichtlich vorhandener
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten
besonders oder streng geschützter
Tierarten untersuchen lassen.
Ort Tierart
Dach- und Mauervorsprung
Schwalbe,
Mauersegler,
Haussperling,
Hausrotschwanz,
Turmfalke, Dohle
Dacheindeckung/
Speicherraum
Schleiereule,
Fledermaus,
Schläfer, Insekten
Verkleidung
Fledermaus,
Insekten
Fensterläden/
Rollladenkästen
Fledermaus
Naturkeller Fledermaus
Da Fledermäuse durch winzige Öffnungen
einfliegen können und teilweise sehr schmale
Spalten besiedeln, sind Fledermausspuren
oft nur durch den Fachmann zu erkennen. Ein
Hinweis ist jedoch beispielsweise eine Häufung
von Insektenflügeln unter den Fraßplätzen.
Dauerhafte Lebensstätten sind auch geschützt,
wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind.
Dies gilt z. B. für Fledermauswinterquartiere
während des Sommers, Schwalbennester/-
brutröhren im Winter sowie Höhlenbrüter- und
Mauerseglerniststätten. Stätten, die nur einmalig
zur Fortpflanzung benutzt werden, sind
nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und
können danach entfernt werden. Das gilt z. B.
für Singvogel- und Hornissennester.
Wird das Vorkommen einer der oben genannten
Arten festgestellt, ist der Genehmigungsbehörde
vom Vorhabenträger die Baumaßnahme
darzulegen. Dazu zählt die Beschreibung der
Baumaßnahme und Bauzeitraum. Eine Artenschutzprüfung
ist durchzuführen. Zunächst
werden nach Abstimmung zwischen Behörde
und Vorhabenträger geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
der relevanten Arten geprüft (z. B. Bauzeitenregelung)
und ggf. umzusetzen sein. Bei
Erfolg dieser Vorab-Schutzmaßnahmen kann
unter Umständen auf eine artenschutzrechtliche
Genehmigung verzichtet werden. Sind gemäß
Stufe II der Artenschutzprüfung sogenannte
planungsrelevante Arten trotz der ergriffenen
Schutzmaßnahmen betroffen, wird nach Stufe
III der Artenschutzprüfung die Erteilung einer
Ausnahme nach § 45 BNatSchG oder Befreiung
nach § 67 BNatSchG nötig. Diese muss separat
zum Bauantrag, am besten vorab, bei der Unteren
Naturschutzbehörde eingeholt werden. Der
Bescheid ist kostenpflichtig.
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