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4. BAUEN IM KREIS EUSKIRCHEN
Stadt Schleiden
Blankenheimer Straße 2–4 ∙ 53937 Schleiden
Telefon: 02445/89-221
Telefax: 02445/89-250
E-Mail: rathaus@schleiden.de
Internet: www.schleiden.de
Gemeinde Weilerswist
Bonner Straße 29 ∙ 53919 Weilerswist
Telefon: 02254/9600-160
Telefax: 02254/9600-200
E-Mail: gemeinde@weilerswist.de
Internet: www.weilerswist.de
Stadt Zülpich
Markt 21 ∙ 53909 Zülpich
Telefon: 02252/52-330
Telefax: 02252/52-299
E-Mail: buergermeister@stadt-zuelpich.de
Internet: www.stadt-zuelpich.de
4.2 Einführung in das Baurecht
Der Wunsch nach einem eigenen Haus ist
für viele Menschen ein erstrebenswertes Lebensziel.
Vorbereitung, Planung, Finanzierung,
Genehmigung und Durchführung eines
solchen Vorhabens sind nicht alltägliche Vorgänge
und setzen eine Reihe von Kenntnissen
voraus. Vom Gesetzgeber sind dem Bauherrn
eine Anzahl von Aufgaben übertragen
worden, für die er verantwortlich ist. So hat er
zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung
einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer
und einen Bauleiter zu beauftragen.
Ihnen obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anzeigen und Nachweise.
Der Bauherr und sein Architekt haben
den Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen
schriftlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
4.3 Das Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch hat fortlaufend seit 1998
eine Reihe von Erleichterungen für die Erstellung
von Bebauungsplänen und Satzungen
gebracht. So ist beispielsweise eine Genehmigung
der Bezirksregierung derjenigen Bebauungspläne
und Satzungen nicht mehr notwendig,
die aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden. Daneben sind die Umweltschutzbelange
gestärkt worden. Bei der
Planung ist auch der Einsatz erneuerbarer
Energien zu berücksichtigen, mit Grund und
Boden soll sparsam umgegangen werden
und für bestimmte Vorhaben wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung
eingeführt. Der
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
kann nunmehr durch entsprechende
Maßnahmen im Bebauungsplan, in anderen
Bebauungsplänen oder auch durch Verträge
sichergestellt werden.
Zur Beschleunigung ist die Hinzuziehung
von Abrundungsflächen im Außenbereich
durch Aufstellung einer Satzung insoweit erleichtert
worden, als die Hinzuziehung auch
ohne eine Ortslagensatzung möglich ist. Ferner
haben die Städte und Gemeinden die
Instrumente des städtebaulichen Vertrages
nach § 11 BauGB und des Vorhaben- und
Erschließungsplanes nach § 12 BauGB. Die
Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude ist unter bestimmten Voraussetzungen
erleichtert. Danach kann nicht
nur eine Wohnnutzung, etwa in einem bisherigen
Stallgebäude, genehmigt werden, son
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