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2. VOM BAUGRUNDSTÜCK ZUM PLANENTWURF
Vorkehrungen getroffen werden, die auch die
Baukosten erhöhen. Auskünfte erhalten Sie
gegebenenfalls von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
von Baugeschäften am Ort
oder von Nachbarn. Die Gewähr dafür, dass
sich keine derzeit bekannten schädlichen Bodenverunreinigungen
(sog. Altlasten) im Bereich
Ihres Grundstücks befinden, sichert eine
Anfrage bei meiner Abteilung 60 Altlasten,
Bodenschutz in der Kreisverwaltung Euskirchen.
Über vorhandene öffentlich-rechtliche
Baubeschränkungen (Baulasten) informiert
Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Ferner sollten Sie sich über ggf. vorhandene
grundstücksbezogene privatrechtliche Belastungen
und Beschränkungen informieren.
Lassen Sie sich von dem Grundstücksveräußerer
hierzu einen Grundbuchauszug neueren
Datums zeigen, und fragen Sie ihn nach
bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen.
Erkundigen Sie sich auch genau, wie die Gegend
um das Grundstück in den nächsten
Jahren aussehen wird. Garantien für eine
ruhige Lage auf Lebenszeit gibt es zwar nirgends,
doch kann man bei der jeweiligen Gemeinde
bzw. Stadtverwaltung erfahren, ob
in der Nähe eine Autobahn, Industrieanlagen
oder sonstiges geplant sind.
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind Grundstückskaufverträge
zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich notariell zu
beurkunden. Das Eigentum am Grundstück
geht erst hiernach und mit der Umschreibung
im Grundbuch über. Dieses wird bei den Amtsgerichten
geführt. Ein Notar Ihrer Wahl berät
Sie über alle mit einem Kauf verbundenen
Rechte und Pflichten.
2.4 Das Erbbaurecht
Von dem Eigentumserwerb, bei dem der
Kaufpreis meist in einem Zuge entrichtet
wird, unterscheidet sich das Erbbaurecht
grundsätzlich. Mit der Bestellung eines Erbbaurechts
erwirbt man das grundbuchlich
gesicherte Recht, ein fremdes Grundstück
baulich zu nutzen. Der Grundstückseigentümer
erhält hierfür eine Pacht, den sogenannten
Erbbauzins. Traditionelle Anbieter von
Erbbaurechten sind die Kommunen sowie die
Kirchengemeinden. Die Kosten für die erstmalige
Erschließung des Grundstückes trägt
in der Regel der Erbbauberechtigte.
2.5 Wohnungseigentum
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz
können Grundstücke auch mit Eigentumswohnungen
bebaut und wohnungsweise
veräußert werden. Dabei wird ein der Wohnungsgröße
entsprechender Miteigentums
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