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8. NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz und
dem Landesnaturschutzgesetz NRW sind
Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Grundlage für Leben und
Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu
schützen, dass
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Der Schutz
umfasst auch die Pflege, die Entwicklung
und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
von Natur und Landschaft.
Da in fast allen Fällen bei Bauvorhaben Natur
und Landschaft in Anspruch genommen
werden, z. B. bei der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
durch Versiegelung der
Grundfläche, hat der Gesetzgeber festgelegt,
ob und wie der mit dem Bauvorhaben verbundene
Eingriff ausgeglichen werden muss. Auf
der Ebene der Bauleitplanung, d. h. in rechtsgültigen
Bebauungsplänen und Satzungen,
werden bereits in diesen Plänen konkrete
Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Aufwertung
der Natur bzw. Landschaft führen, festgesetzt.
Diese im Bebauungsplan oder der
Satzung festgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
übernimmt die Bauaufsicht als Auflage
in ihren Bescheid. Sie sind vom Bauherrn
durchzuführen und werden von mir kontrolliert.
Vielfach können die Eingriffe aber nicht
vollständig durch Bepflanzungen oder andere
Maßnahmen im Plangebiet ausgeglichen
werden. Viele Kommunen haben deshalb
ergänzende Kompensationsmaßnahmen außerhalb
des eigentlichen Bebauungsplanes
durchgeführt oder geplant. Die Bauherren
müssen diese Maßnahmen ähnlich wie bei
Erschließungsmaßnahmen refinanzieren.
Hierzu haben Städte und Gemeinden eigene
Satzungen erlassen. Für Bauvorhaben im
sog. Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch,
z. B. beim Schluss von Baulücken, müssen
keine Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt
werden.
Bauvorhaben im Außenbereich (nach § 35
BauGB) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich, z. B. als priviligierte Vorhaben
der Land- und Forstwirtschaft oder bei
besonderer Standortgebundenheit. Zuerst
prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das Vorhaben
planungsrechtlich zulässig ist, also
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
der Kommune nicht entgegen steht.
Erst nach einer positiven Beurteilung dieses
Sachverhaltes erfolgt eine ergänzende
Prüfung durch andere Fachbehörden, z. B.
meiner Unteren Naturschutz- oder Wasserbehörde.
Große Teile unseres Kreisgebietes
sind durch die Landschaftsplanung zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Bauen ist hier im
Grundsatz untersagt und nur möglich, wenn
dies mit dem Schutz von Natur und Landschaft
vereinbar ist. Um die Chancen für ein dort
geplantes Bauvorhaben einschätzen zu können,
empfiehlt es sich daher, vor Antragstellung
ein Gespräch mit der/dem zuständigen
Sachbearbeiter/in bei meiner Unteren Naturschutzbehörde
zu führen. Ist das Vorhaben
genehmigungsfähig,ist der Kompensationsbedarf
gemäß dem Merkblatt „Anforderungen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für
Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)“
zu ermitteln und incl. der Darstellung der vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen mit den
Bauunterlagen einzureichen. Größere Bauvorhaben
erfordern i.d.R. einen landschaftspflegerischen
Begleitplan, der von qualifizierten
Fachplanungsbüros erarbeitet werden kann.
Dieser Plan ist mir ebenfalls mit den Bauunterlagen
einzureichen.
Staumauer und
Überlaufkaskaden
der Urfttalsperre
(li.) im Nationalpark
Eifel