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2. VOM BAUGRUNDSTÜCK ZUM PLANENTWURF
2.1 Grundstücksmarkt
Die Beschaffung eines geeigneten Grundstücks
erfolgt normalerweise auf dem „freien“
Markt über Internet, Zeitungsannoncen oder
durch Einschaltung von Immobilienmaklern.
Daneben können auch Anfragen bei Gemeinden,
gemeinnützigen – insbesondere kirchlichen
– Institutionen oder Bauträgern zum Ziel
führen.
2.2 Voraussetzungen für die
Bebaubarkeit
Grundstückseigentümer oder -käufer sollten
sich bei der Genehmigungsbehörde (Stadt-,
Gemeinde- oder Kreisverwaltung) erkundigen,
ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen
Eigenschaften und dem Stand
der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück
ist und wie es bebaut werden kann. Ein
Grundstück ist bebaubar, wenn
a.
es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegt,
das Bauvorhaben im Einklang mit dessen
Festsetzungen steht,
und die Erschließung gesichert ist oder
b.
es zwar nicht im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes liegt, aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils
und es sich in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, insbesondere das
Ortsbild nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist oder
c.
es im Außenbereich (außerhalb des Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans und
außerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils) liegt und z. B. einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Fazit:
Ohne ausreichende Erschließungsanlagen ist
ein Grundstück nicht bebaubar. Ein Rechtsanspruch
des Grundstückseigentümers auf
Erschließung besteht nicht. Selbst wenn ein
Grundstück baureif ist, steht damit in der Regel
noch nicht fest, wie tatsächlich gebaut
werden darf. Die Genehmigungsbehörde gibt
zwar Auskünfte über die Bebauungsmöglichkeiten
(z. B. Anzahl der Geschosse, überbaubare
Fläche, Platzierung von Garagen und
Stellplätzen), aber erst eine Bauvoranfrage
(Antrag auf Vorbescheid) verschafft Rechtssicherheit
darüber, ob die Vorstellungen des
Bauherrn auf diesem Grundstück realisierbar
sind. Schwerwiegende Hemmnisse könnten
z. B. durch Satzung geschützte Baumbestände
oder Einwände aus Gründen des Denkmalschutzes
sein.
Ist das künftige Baugrundstück in seinen
rechtlichen Grenzen noch nicht vorhanden,
so ist zunächst eine Vermessung zum Zweck
der Teilung erforderlich. Auskünfte
hierüber erteilen die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure,
sowie die Abteilung 62 Geoinformation,
Vermessung und
Kataster
im Geschäftsbereich V
Ihrer Kreisverwaltung Euskirchen.
2.3 Der Grundstückskauf
Bevor Sie sich endgültig für ein
Grundstück entscheiden, sollten
Sie es genauer kennen lernen.
Eine wichtige Rolle spielt
die Untergrundbeschaffenheit.
Bei felsigem Grund oder hohem
Grundwasserspiegel müssen
beispielsweise entsprechende
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